Welcher Grad der Behinderung bei Welcher Krankheit Tabelle

Viele Menschen fragen sich, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei einer bestimmten Krankheit gilt und wie diese Bewertung zustande kommt. Der Grad der Behinderung zeigt, wie stark eine körperliche oder psychische Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Die GdB-Tabelle dient dabei als Orientierungshilfe, um für verschiedene Krankheitsbilder Richtwerte zu kennen.

Die Tabelle enthält übliche GdB-Werte für häufige Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Leiden, Gelenkerkrankungen, Seh- oder Hörbeeinträchtigungen. Sie hilft einzuschätzen, ab wann ein Anspruch auf einen Behindertenausweis oder bestimmte Nachteilsausgleiche besteht. Da die Bewertung immer individuell erfolgt, bieten die Werte jedoch nur einen Rahmen, innerhalb dessen ärztliche Gutachter den konkreten GdB festlegen.

Wer die Struktur und Anwendung der GdB-Tabelle versteht, kann gezielter vorgehen, wenn eine Behinderung festgestellt oder ein Antrag auf Feststellung gestellt wird. Der folgende Überblick zeigt, was der GdB bedeutet, wie die Einstufung erfolgt und welche Rechte sich daraus ergeben.

Was bedeutet Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe einer Person am gesellschaftlichen Leben einschränken. Er dient als Grundlage für Nachteilsausgleiche, rechtliche Ansprüche und Unterstützungsleistungen, die Menschen mit Behinderung zustehen.

Definition des GdB

Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Maßzahl, mit der die Auswirkungen von Gesundheitsschäden auf die körperliche, geistige oder seelische Leistungsfähigkeit bewertet werden. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Ein höherer GdB bedeutet eine stärkere Beeinträchtigung.

Das Versorgungsamt oder die zuständige Behörde bewertet den individuellen Gesundheitszustand anhand medizinischer Unterlagen. Maßstab sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt sind. Dabei werden mehrere Beeinträchtigungen nicht einfach addiert, sondern in einer Gesamtschau beurteilt.

Ein GdB von mindestens 50 führt zur Anerkennung einer Schwerbehinderung, womit besondere Rechte wie zusätzlicher Urlaub, Kündigungsschutz oder Steuervergünstigungen verbunden sind. Werte unter 50 gelten als Behinderung, aber nicht als Schwerbehinderung.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für die Feststellung des GdB bildet das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese Verordnung enthält Tabellen und Richtwerte, mit denen die Auswirkungen verschiedener Krankheiten auf die Teilhabe bewertet werden.

Die Feststellung erfolgt durch ein amtliches Verfahren nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Ärztliche Gutachten, Befunde und andere Nachweise bilden die Grundlage für die Entscheidung. Die Bewertung orientiert sich an einheitlichen Kriterien, um bundesweit vergleichbare Ergebnisse zu sichern.

In der Praxis bedeutet dies, dass unabhängig vom Wohnort oder der Krankheitsursache dieselben Bewertungsmaßstäbe gelten. Änderungen in der VersMedV können dazu führen, dass bestimmte Krankheitsbilder neu eingeordnet oder anders bewertet werden.

Abgrenzung zu anderen Begriffen

Der Begriff GdB unterscheidet sich vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der vor allem im Bereich der Unfallversorgung und des sozialen Entschädigungsrechts verwendet wird. Beide Werte werden in Zehnerschritten angegeben und nach denselben Maßstäben ermittelt, dienen aber unterschiedlichen Zwecken.

Der GdB bewertet die allgemeinen Einschränkungen im Alltag unabhängig von der Ursache der Behinderung. Der GdS hingegen beurteilt ausschließlich die gesundheitlichen Folgen eines anerkannten Schadens, etwa durch einen Arbeits- oder Wehrdienstunfall.

Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Pflegebedürftigkeit, die sich nach dem Pflegegrad richtet und andere Kriterien verwendet. Während der GdB die gesellschaftliche Teilhabe misst, beschreibt der Pflegegrad den Unterstützungsbedarf im täglichen Leben.

Welcher Grad der Behinderung bei welcher Krankheit?

Die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) hängt von der Art, Ausprägung und den Folgen einer Erkrankung ab. Maßgeblich sind gesetzlich definierte Bewertungsmaßstäbe, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt sind. Ärztliche Gutachten, funktionelle Einschränkungen und die Dauer der Beeinträchtigung spielen eine entscheidende Rolle bei der Feststellung.

Allgemeines Vorgehen zur GdB-Bewertung

Die GdB-Bewertung erfolgt nach standardisierten Kriterien der VersMedV. Sie beschreibt, wie stark die Teilhabe einer Person am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt ist. Der GdB wird in 10er-Stufen von 20 bis 100 angegeben. Ab einem Wert von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.

Zur Orientierung nutzen Gutachter die sogenannte GdB-Tabelle, die Richtwerte für verschiedene Krankheitsgruppen vorgibt. Diese Werte dienen nicht als starre Vorgaben, sondern als Anhaltszahlen, die individuell bewertet werden. Eine genaue Zuweisung erfolgt erst nach Betrachtung aller relevanten medizinischen und funktionellen Befunde.

Beispielsweise:

GdB Bedeutung
20–40 leichte Einschränkung
50–70 erhebliche Einschränkung (Schwerbehinderung)
80–100 schwerste Einschränkung

Die Berechnung des Gesamt-GdB berücksichtigt Kombinationen mehrerer Beeinträchtigungen. Dabei wird nicht einfach addiert, sondern die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit beurteilt.

Rolle von Diagnosen und Gutachten

Diagnosen geben einen ersten Hinweis auf mögliche Einschränkungen, bestimmen aber allein nicht den endgültigen GdB. Entscheidend ist der funktionelle Verlust oder die dauerhafte Beeinträchtigung, die sich aus der Krankheit ergibt.

Ärztliche Gutachten liefern die fachliche Grundlage für die Bewertung. Sie enthalten Angaben zu Symptomen, Verlauf, Therapieerfolg und Prognose. Nur ärztlich belegbare Einschränkungen fließen in die Entscheidung ein.

Zur Qualitätssicherung stützen sich die Behörden häufig auf mehrere Fachgutachten, etwa aus den Bereichen Orthopädie, Neurologie oder Psychiatrie. Zusätzlich kann der Gesundheitszustand im Alltag berücksichtigt werden, etwa Mobilität, Konzentrationsfähigkeit oder Belastbarkeit.

Ein Beispiel: Zwei Personen mit derselben Diagnose können unterschiedliche GdB-Werte erhalten, wenn sich die Krankheit unterschiedlich stark auf ihre Funktionen auswirkt.

Einfluss der Krankheitsausprägung

Die Schwere und Dauer einer Krankheit beeinflussen den festgestellten GdB maßgeblich. Chronische Leiden mit dauerhaften Funktionseinbußen führen tendenziell zu höheren Werten als vorübergehende Beschwerden.

Auch die Ausprägung der Symptome spielt eine zentrale Rolle. Bei leichten Depressionen liegt der GdB oft bei 20 bis 30, bei schweren, therapieresistenten Formen kann er 70 oder höher betragen. Gleiches gilt bei körperlichen Erkrankungen: Eine leichte Sehschwäche hat meist nur geringe Auswirkungen, während ein fast vollständiger Sehverlust mit einem GdB ab 90 bewertet werden kann.

Die Bewertung berücksichtigt zudem, ob eine Krankheit mehrere Organsysteme betrifft oder sekundäre Einschränkungen verursacht. Diese Faktoren führen zu einer Anpassung des Gesamtwerts, um das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung realistisch abzubilden.

Tabelle: Krankheiten und typische GdB-Werte

Der Grad der Behinderung (GdB) hängt davon ab, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Die Werte orientieren sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und berücksichtigen Art, Schwere und Dauer der Funktionsstörungen.

Kardiovaskuläre Erkrankungen

Herz-Kreislauf-Erkrankungen zählen zu den häufigsten Ursachen einer Behinderung. Der GdB richtet sich nach der Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems.

Erkrankung Typischer GdB-Bereich
Koronare Herzkrankheit, leichte Form 20–40
Nach Herzinfarkt, mit mäßiger Belastungseinschränkung 50–70
Herzinsuffizienz (chronisch) 30–80
Schwere Herzrhythmusstörungen 40–70
Bluthochdruck mit Organschäden 30–60

Leichte funktionelle Einschränkungen führen meist zu niedrigeren Werten, während eine deutlich reduzierte Belastbarkeit oder wiederkehrende Dekompensationen höhere Einstufungen begründen. Medikamentöse Stabilität wird ebenfalls berücksichtigt.

Neurologische und psychische Erkrankungen

Bei neurologischen und psychischen Störungen bewertet der GdB die Auswirkungen auf Konzentration, Motorik, Selbstständigkeit und soziale Interaktion. Neben objektiven Befunden ist die Alltagsfähigkeit entscheidend.

Erkrankung Typischer GdB-Bereich
Depression, leicht bis mittel 20–50
Schwere Depression oder bipolare Störung 50–70
Epilepsie, anfallsfrei unter Therapie 30–50
Parkinson-Erkrankung 40–80
Multiple Sklerose (je nach Verlauf) 30–100

Stabile Phasen und erfolgreiche Therapien können den GdB verringern. Bei fortschreitenden Verläufen oder häufigen Klinikaufenthalten fällt die Bewertung höher aus.

Bewegungsapparat und orthopädische Erkrankungen

Erkrankungen des Bewegungsapparats bewirken funktionelle Einschränkungen, die sich direkt auf Mobilität und Belastbarkeit auswirken. Der GdB hängt von der betroffenen Region und vom Grad der Bewegungseinbuße ab.

Erkrankung Typischer GdB-Bereich
Arthrose leichter bis mittlerer Ausprägung 20–40
Schwere Gelenkarthrose oder künstliches Gelenk 50–70
Wirbelsäulenerkrankung mit Bewegungseinschränkung 30–60
Rheumatoide Arthritis (aktiv, mehrere Gelenke betroffen) 50–80
Amputation einer Gliedmaße 50–100

Erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahmen oder Orthesenversorgung können den GdB senken, während dauerhafte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen eine höhere Einstufung rechtfertigen.

Weitere Krankheiten und ihre GdB-Einstufung

Die GdB-Bewertung hängt stark von Art und Ausprägung einer Erkrankung ab. Funktionseinschränkungen, Therapiebedarf und dauerhafte Auswirkungen spielen die zentrale Rolle bei der Festlegung des Grades der Behinderung.

Stoffwechselerkrankungen

Stoffwechselstörungen betreffen häufig lebenswichtige Körperfunktionen. Ein Diabetes mellitus führt je nach Therapieaufwand und Folgeschäden zu einem GdB zwischen 20 und 60. Personen mit stabil eingestelltem Blutzucker ohne Komplikationen erhalten meist niedrigere Werte.

Schilddrüsenerkrankungen wie Hypo- oder Hyperthyreose führen nur bei deutlichen Funktionsstörungen oder Operationen zu einer Einstufung von 10 bis 40. Wird eine chronische Niereninsuffizienz festgestellt, steigt der GdB deutlich – bei Dialysepflicht häufig bis 80 oder 100.

In der Bewertung zählt nicht allein die Krankheit, sondern wie stark sie den Alltag beeinflusst, etwa durch Diäten, Insulinkontrollen oder Folgeschäden an Organen.

Sinnesbehinderungen

Beeinträchtigungen der Sinne wirken sich direkt auf Selbstständigkeit und Teilhabe aus. Bei Sehbehinderungen werden leichte Einschränkungen ab einem GdB von 20 eingestuft. Eine Sehschärfe unter 5 % entspricht nach Versorgungsmedizin-Verordnung einem GdB von 100. Auch Gesichtsfeldausfälle oder Doppelbilder erhöhen die Bewertung erheblich.

Hörbehinderungen beginnen meist bei einem GdB von 20 bis 40, abhängig vom Sprachverständnis mit oder ohne Hörgerät. Vollständige Taubheit auf beiden Ohren kann einen GdB von 100 rechtfertigen. Gleichgewichtsprobleme infolge von Innenohrerkrankungen werden oft zusätzlich berücksichtigt.

Ebenso gelten Riech- und Geschmacksstörungen als eigene Sinneseinschränkungen. Sie erhalten typischerweise niedrige Werte zwischen 10 und 20, sofern keine weiteren neurologischen Schäden bestehen.

Onkologische Erkrankungen

Krebserkrankungen führen in der Regel zu hohen GdB-Werten, insbesondere während der aktiven Therapiephase. Bei bösartigen Tumoren liegt der GdB häufig zunächst bei 80 bis 100, unabhängig vom Organ, da Operation, Strahlen- oder Chemotherapie erhebliche Belastungen darstellen.

Nach erfolgreicher Behandlung bleibt der hohe GdB meist für fünf Jahre bestehen. Anschließend kann er je nach Heilungsverlauf reduziert werden – etwa auf 30 bis 50, wenn keine Rückfälle oder schweren Funktionsschäden bestehen.

Bei chronischen oder metastasierten Verläufen bleibt der GdB dauerhaft hoch. Entscheidend sind Tumorart, Stadium und Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit.

Zusätzliche Faktoren bei der GdB-Einstufung

Die Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt nicht nur die Hauptdiagnose, sondern auch begleitende Erkrankungen und den Erfolg medizinischer Maßnahmen. Entscheidend ist, wie stark die einzelnen Faktoren die Selbstständigkeit und Teilhabe im Alltag beeinflussen.

Mehrfachbehinderungen

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, bewertet die Behörde nicht jeden Gesundheitszustand separat, sondern betrachtet deren Gesamtwirkung. Eine einfache Addition der einzelnen GdB-Werte findet nicht statt, da sich Funktionsstörungen unterschiedlich stark gegenseitig beeinflussen können.

Beispielsweise kann eine Kombination aus chronischen Gelenkerkrankungen und Herz-Kreislauf-Beschwerden die Belastbarkeit erheblich verringern. In solchen Fällen wird die Gesamtauswirkung oft höher eingestuft, als es die Einzelwerte vermuten lassen.

Zur Orientierung nutzt die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Gesamtbewertungsskala, bei der die Hauptbeeinträchtigung im Vordergrund steht. Weitere körperliche, geistige oder seelische Einschränkungen erhöhen den GdB, wenn sie das tägliche Leben zusätzlich erschweren.

Wichtig: Jede Kombination wird individuell geprüft. Eine gut dokumentierte medizinische Begründung kann entscheidend sein, um den vollen Umfang der Beeinträchtigung zu erfassen.

Therapie und Behandlungserfolg

Der Erfolg medizinischer oder therapeutischer Maßnahmen kann die Einschätzung des GdB spürbar beeinflussen. Verbessert sich der Gesundheitszustand durch Medikamente, Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, kann der festgestellte GdB entsprechend niedriger ausfallen.

Bei stabilen, aber nicht heilbaren Krankheiten bleibt die Bewertung meist unverändert, solange die Einschränkung im Alltag weiterhin besteht. Wird eine Krankheit kompensiert, etwa durch technische Hilfen oder kontinuierliche Therapie, berücksichtigt die Behörde diese Anpassungsfähigkeit bei der Bewertung.

Medizinische Gutachten sollten daher den Verlauf und die Wirksamkeit der Behandlung klar beschreiben. Nur so lässt sich einschätzen, ob eine Funktionsbeeinträchtigung dauerhaft oder veränderlich ist.

Praktische Anwendung der GdB-Tabelle

Die praktische Nutzung der GdB-Tabelle hilft, gesundheitliche Einschränkungen objektiv einzuschätzen und die richtigen Unterlagen für den Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung zusammenzustellen. Entscheidungsträger nutzen die Tabelle als Grundlage, um individuelle Beeinträchtigungen im Alltag einheitlich zu bewerten.

Beispielhafte Berechnung

Bei der Bewertung wird jede Funktionsbeeinträchtigung einzeln erfasst und nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) beurteilt. Jede Erkrankung erhält einen Richtwert für den GdB. Mehrere Beeinträchtigungen werden nicht addiert, sondern zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst, der die Gesamtauswirkung beschreibt.

Beispiel Einzel-GdB Gewichtung im Gesamt-GdB
Herzinsuffizienz (mittelschwer) 40 Hauptbeeinträchtigung
Diabetes mellitus (gut eingestellt) 20 Nebenbeeinträchtigung
Gesamt-GdB 50

Diese Methode sorgt für eine einheitliche und nachvollziehbare Einstufung. Ärztliche Gutachten, Verlauf der Erkrankung und funktionelle Einschränkungen im Alltag beeinflussen das Ergebnis stärker als die bloße Diagnose. Personen mit dauerhaften Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen können dadurch einen Schwerbehindertenausweis erhalten.

Häufige Fehlerquellen

Viele Antragstellende übersehen die Bedeutung einer vollständigen medizinischen Dokumentation. Fehlende Befunde oder unklare Angaben führen oft zu einer niedrigeren Bewertung.

Ein weiterer häufiger Irrtum ist die Annahme, dass einzelne Krankheitswerte einfach addiert werden dürfen. Der Gesamt-GdB orientiert sich an der Gesamtbelastung, nicht an der Summe der Einzelwerte. Auch veraltete Unterlagen oder nicht nachgewiesene Verschlechterungen verursachen Abweichungen zwischen beantragtem und bewilligtem GdB.

Zudem achten Ärzte und Behörden darauf, ob die Angaben zu Therapieergebnissen und Alltagsfolgen realistisch und konsistent sind. Wer seine Einschränkungen sachlich beschreibt und aktuelle Nachweise beilegt, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer zutreffenden Einstufung.

Rechte und Leistungen bei festgestelltem GdB

Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) kann verschiedene rechtliche Vorteile und finanzielle Entlastungen ermöglichen. Er beeinflusst steuerliche Vergünstigungen, Mobilitätshilfen sowie den Zugang zu besonderen Schutzrechten im Arbeitsleben.

Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche sollen die Auswirkungen einer Behinderung ausgleichen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern. Je nach GdB-Stufe und Art der Beeinträchtigung können unterschiedliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

Ein GdB ab 50 gilt als Schwerbehinderung. Betroffene erhalten besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub von in der Regel fünf Arbeitstagen sowie steuerliche Freibeträge. Personen mit einem GdB zwischen 30 und 40 können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung beantragen, die ähnliche Schutzrechte im Berufsleben gewährt.

Auch im öffentlichen Nahverkehr, bei Kfz-Steuern oder beim Parken kann es Ermäßigungen geben. Zum Beispiel dürfen schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G oder aG bestimmte kostenlose oder ermäßigte Beförderungen nutzen. Ebenso können Renten- und Krankenversicherungsleistungen sowie Zuschüsse für Hilfsmittel oder bauliche Anpassungen beantragt werden.

Beispiele häufiger Nachteilsausgleiche:

Bereich Leistung / Vorteil
Steuer Pauschalbeträge je nach GdB (z. B. 310 € bei GdB 25–30, 1.420 € bei GdB 100)
Arbeit Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz
Mobilität Parkerleichterungen, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
Gesundheit Zuzahlungsbefreiungen, Hilfsmittelversorgung

Antragsverfahren

Die Feststellung des GdB erfolgt durch die zuständige Versorgungsbehörde des Bundeslandes. Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden. Ärztliche Unterlagen, Gutachten und Befunde sind dabei erforderlich, um die gesundheitlichen Einschränkungen nachzuweisen.

Die Behörde prüft die Angaben anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Diese enthält Bewertungsrichtwerte, die den Grad der Behinderung für bestimmte Krankheiten festlegen. Nach der Prüfung erhalten Antragstellende einen Bescheid mit dem festgestellten GdB und gegebenenfalls den zugehörigen Merkzeichen.

Bei Ablehnung oder zu niedrigem GdB steht der Widerspruchsweg offen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden. Ein Widerspruchsverfahren kann mit zusätzlichen medizinischen Nachweisen unterstützt werden, um den tatsächlichen Gesundheitszustand besser zu belegen.

Wer regelmäßig Veränderungen des Gesundheitszustands erfährt, sollte prüfen lassen, ob eine Neubewertung sinnvoll ist. Änderungen bei Krankheiten oder Therapien können eine Erhöhung oder Verringerung des GdB begründen.